- 16. December 2020
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- Category: General, Internationalisation, News

Aktuelle Reisebeschränkungen | Einreise nach Österreich ab 19.12.2020
Mit dieser vereinfachten Darstellung möchten wir Ihnen als Orientierungshilfe einen schnellen Überblick über die aktuellen Regelungen für grenzüberschreitende Reisen geben.
Kontaktieren Sie uns auch für individuelle Anfragen zu den Themen Pendler- und gewerblicher Verkehr:
ICS Corona-Hotline | +43 316 601 400
Einreise nach Österreich
Novellierte Einreiseverordnung tritt am 19.12.2020 in Kraft
- Die neue Einreiseverordnung inkl. Anlagen ist ab sofort abrufbar: LINK
- Hier finden Sie eine leichter lesbare, konsolidierte, UNVERBINDLICHE Arbeitsversion(als authentische Version gilt natürlich nur diejenige aus dem RIS!)
Unverbindliche Zusammenfassung – berufliche Reisen und Pendler
Weitere Details und Ausnahmen siehe Verordnung!
- Für Einreisende aus Ländern der Anlage A: Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben.
- Für Einreisende nach Österreich aus allen anderen Ländern gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten.
- Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
- Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular (Anlage E und Anlage F) unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen.
- Beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen) müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis (Anlage C und Anlage D) vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt bzw. wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt. Nachweis über beruflichen Zweck erforderlich (zB Arbeitsvertrag).
- Die beruflichen Reisen sind reziprok auszulegen, dh bei Wiedereinreise nach Österreich nach einem beruflichen Termin im Ausland ist entweder ein ärztliches Zeugnis über einen neg. Test vorzuweisen oder Quarantäne möglich, aus welcher man sich jederzeit freitesten kann! Beispiel: Ein Montagetrupp der aus Deutschland nach Ö zurückkommt, muss entweder das ärztliche Zeugnis vorweisen oder tritt eine zehntägige Quarantäne an, aus welcher er sich jederzeit freitesten kann.
- Für aus beruflichen Gründen im Ausland lebende Personen (die z.B. über Weihnachten nach Hause kommen) gilt folgendes: Wenn diese Personen bereits regelmäßig mind. 1x pro Monat hin und her reisen, dann fallen diese unter die Pendlerregelung (ist nachzuweisen!!). Wenn nicht, dann müssen diese in Quarantäne gehen und können sich ab dem 5. Tag freitesten (da private Einreise zu Weihnachten!)
- Personen, die in Österreich angestellt sind und aus privaten Gründen ins Ausland fahren, können sich bei der Wiedereinreise nach Österreich NICHT auf die Regelung der beruflichen Einreise berufen, sondern müssen eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne antreten. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten.
- Für u.a. Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt (siehe oben) und Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen, Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden).
ACHTUNG: Telefonische Klarstellung des BMSGPK am 15.12.2020: die erste Einreise von Berufspendlern fällt noch nicht unter den Pendler-Ausnahmetatbestand, sondern erfolgt unter dem Tatbestand der „Einreise zu beruflichen Zwecken“ (d.h. mit ärztlichem Zeugnis oder Quarantäne mit jederzeitiger Freitestungsmöglichkeit); Nachweis über beruflichen Zweck erforderlich (zB Arbeitsvertrag).
Dies ist so zu verstehen: Die erste Einreise bezieht sich nur auf einen neu angestellten Mitarbeiter, aber nicht auf solche die bereits seit Monaten/Jahren in derselben österr. Firmen arbeiten und pendeln.
Die Einreise-Verordnung in der geltenden Fassung hat als Ablaufdatum nach wie vor den 31.3.2021! Es wird jedoch Folgendes in Aussicht gestellt: In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage wird gegenständliche Verordnung regelmäßig evaluiert; die nächste Novellierung wird für den 11. Jänner 2021 erwartet.
Corona-Hotline des ICS
Die steirische (Export-)Wirtschaft ist Mitte März mit voller Wucht von Covid19 und den daraus folgenden Maßnahmen erfasst worden, praktisch jedes Unternehmen ist betroffen.
Aus diesem Grund installierten wir im ICS sofort eine Task-Force, die sich insbesondere als Informationsdrehscheibe zu Grenzbestimmungen im gewerblichen und im Pendler-Verkehr etabliert hat. Die Vielzahl an Änderungen von Verordnungen in unseren Nachbarländern lässt bei uns die Telefone heißlaufen, so haben wir aktuell bis zu 70 individuelle Anfragen pro Tag. Daher bitte ich auch um Ihr Verständnis, sollte es zu Verzögerungen in der Beantwortung komplexerer Anliegen kommen.